Die Satzung des Vereins Muhira Deutschland
§1 Verein
(1) Der Verein führt den Namen „Muhira Deutschland“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz “e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins sind
a) die Entwicklungszusammenarbeit
b) die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigung Gedankens
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Organisation und Durchführung des Projektes Muhira als Hilfsprojekt der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere für Mädchen und junge Frauen in den Armenvierteln der Stadt Bujumbura, Burundi, einschließlich der Organisation von Hilfstransporten aus Deutschland, wobei die Tätigkeit auch dazu dient, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu fördern.
b) die Organisation und Durchführung von regelmäßigen Trainings Angeboten und halbjährlichen Turnieren im Bereich der Jugendarbeit im Sport, insbesondere von Straßenfußballturnieren in Burundi
c) die Organisation und Durchführung von Bildungsangeboten, insbesondere für Mädchen und junge Frauen in Burundi und Deutschland, zur Unterstützung beim Besuch allgemeinbildender und berufsbildender Schulen sowie zu Fragen der Entwicklungszusammenarbeit
d) die Organisation und Durchführung von Informationsabenden, Ausstellungen und anderen Kommunikationsformaten zur Information der Öffentlichkeit über die Situation der Menschen in Burundi sowie über die Hilfsangebote des Vereins im Besonderen in Deutschland und in Burundi.
e) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Förderung der Völkerverständigung, insbesondere eines toleranten und friedlichen Miteinanders zwischen Menschen aus Deutschland und Burundi, insbesondere Informationsarbeit über Fluchtursachen und Flüchtlingsschicksale sowie die Nachwirkungen des Bürgerkrieges in Burundi durch Veranstaltungen in Deutschland
f) Die Organisation und Durchführung von Jugendaustauschprojekten, insbesondere im Bereich des Sportaustausches, zwischen Deutschland und Burundi unter möglicher Beteiligung von Jugendlichen aus weiteren europäischen und afrikanischen Staaten.
g) die Informationsarbeit und Öffentlichkeitsarbeit zur Verwirklichung der obengenannten Ziele.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, oder jede juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
(2) Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten.
(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
(6) Die Mitglieder werden auf Antrag in Textform aufgenommen, der folgende Angaben enthält:
(7) bei natürlichen Personen: Name, Beruf/Status, Alter, Wohnsitz
(8) bei juristischen Personen: Name und Anschrift unter Beifügung der Satzung und des Registerauszuges (Satzung und Registerauszug sind nicht erforderlich bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und bei Behörden)
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Eine schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist zulässig.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2) Ein Mitglied kann jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mailadresse des Mitglieds zu richten. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hinzuweisen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr jeweils bis zum 31.03 zu zahlen.
§8 Organe
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Dieser Vorstand ist geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB.
(2) Jedes Mitglied des Vorstands ist sowohl gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten alleine vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
(3) Den Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins. Sie sind für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand kann rechtsgeschäftliche Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Er hat dies gegenüber Dritten zum Ausdruck zu bringen.
(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(6) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(7) Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die 1. Vorsitzende oder den 1. Vorsitzenden zu richten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands oder des 1. Vorsitzenden ist die Rücktrittserklärung an die Mitgliederversammlung zu richten.
(8) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(9) Der Vorstand ernennt zu Beginn jeder Sitzung einen Protokollführer.
§10 Finanzverwaltung und Kassenprüfung
(1) Der Vorstand legt einmal pro Jahr gegenüber der Mitgliederversammlung Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie über das Vereinsvermögen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl bis zu drei Kassenprüfer. Dieser prüft stichpunktartig die Buchhaltungsunterlagen des Vereins. Er berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung und spricht dieser gegenüber eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands aus.
§11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten oder
d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung gem. §10 vorzulegen; die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung versandt und darf auch per E-Mail zugestellt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift oder E-Mailadresse. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Genehmigung der Jahresrechnung
b) die Entlastung des Vorstands
c) die Wahl des Vorstands
d) Satzungsänderungen
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder
g) Berufungen abgelehnter Bewerber
h) die Auflösung des Vereins
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(6) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.
(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder.
(8) Änderungen in der Satzung sowie eine Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens Einviertel aller Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(10) Bei Wahlen ist gewählt, wer eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Haben zwei oder mehr Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der wieder die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(11) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
(12) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der Verein aufgelöst werden soll, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von einem Viertel der aktiven Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt wird.
§12 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschlißlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§13 Geschäftsordnungen
(1) Zur Durchführung dieser Satzung kann sich jedes Organ eine Geschäftsordnung erlassen. Für den Erlass weiterer Ordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig.
§14 Mitgliedschaften
(1) Der Vorstand kann für den Verein Mitgliedschaften erwerben, die den Vereinsaufgaben förderlich sind.
§15 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder im Verein, seiner Mitarbeiter und seiner Vertragspartner verarbeitet.
(2) Jeder Betroffene hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus
(4) Der Verein kann sich eine Datenschutzerklärung geben, deren Erstellung nach den Vorgaben des Gesetzes und der Satzung dem Vorstand obliegt.
§16 Salvatorische Klausel
(1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die nichtige oder unwirksame Bestimmung ist so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung beabsichtigte Zweck bestmöglich erreicht wird. Dies gilt auch, wenn bei der Durchführung dieser Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.05.2018 errichtet und zuletzt durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.09.2019 geändert.